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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

I. Geltung der Bedingungen:

1. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, Käufer oder anderen Auftraggebern (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vertragsabschlüssen nicht erwähnt sind.

3. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Daneben gelten nur die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Geltung entgegenstehender oder davon abweichender Einkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurde. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufsbedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

II. Angebot/Vertragsabschluss/Angebotsunterlagen:

1. Verbindliche Angebote werden von uns ausschließlich schriftlich unterbreitet und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Alle sonstigen Mitteilungen, Stellungnahmen oder Äußerungen von uns dienen nur der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses.

2. Von uns überlassene Unterlagen wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Der Vertrag kommt entweder durch gegenseitige Unterzeichnung, durch die Annahme eines verbindlichen Angebots oder die Annahme einer Bestellung zu Stande. Eine Bestellung des Auftraggebers wird von uns entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware angenommen. Unsere verbindlichen Angebote können nur durch Rücksendung der unterzeichneten Annahmeerklärung innerhalb von acht Tagen angenommen werden. Bei verspäteter Rücksendung kommt ein Vertrag nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zu Stande.

4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung haben wir das Recht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5% der möglichen Vertrags- bzw. Leistungssumme zu verlangen; der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden sei.

5. Bezeichnet der Auftraggeber von ihm zur Verfügung gestellte Pläne oder Unterlagen als vertraulich, so dürfen sie nur mit dessen Zustimmung Dritten gegenüber zugänglich gemacht werden.

III. Umfang der Lieferung:

1. Die Bestandteile der Lieferung sowie die wesentlichen Vertragspflichten ergeben sich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung im Vertragstext, in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Die Lieferung einer Mehr- oder Mindermenge von bis zu 10% gegenüber der vereinbarten Menge ist vom Auftraggeber als produktionsbedingt in Kauf zu nehmen. Berechnet wird stets die tatsächlich gelieferte Menge.

4. Die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

IV. Lieferzeit:

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags. Sie beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Von uns bestätigte Termine sind – soweit nichts Anderes vereinbart ist – Circa- und Abgangstermine.

V. Lieferverzögerungen/Teillieferungen:

1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen dem noch nicht erfüllten Teil vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

2. Den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt sind nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige oder richtige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maß- nahmen, usw. bei uns oder unseren Unterlieferern. Dies gilt nicht, wenn wir das Beschaffungsrisiko übernommen haben oder die Umstände auf einem Übernahme- oder Vorsorgeverschulden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nur im oben genannten Umfang von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

4. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen. Im Falle unseres Rücktritts sind wir verpflichtet, bereits erbrachte Zahlungen hinsichtlich des vom Rücktritt erfassten Vertragsbestandteils unverzüglich zurückzugewähren.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen:

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Sonderverpackungen werden separat vereinbart.

3. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen.

4. Soweit sich bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise ändern, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Das Vorliegen von Tarifabschlüssen
oder Materialpreissteigerungen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

5. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann auch für Anschluss- oder Abrufaufträge eine entsprechende Preisanpassung vorgenommen werden. Werden Preisnachlässe in Abhängigkeit von der Abnahmemenge gewährt, so sind wir berechtigt, bei Unterschreiten der Mengenvorgabe den Differenzbetrag nach zu berechnen.

6. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen sofort fällig; die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstelle zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

7. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen
berechnet. Diese sind sofort in bar zu zahlen.

8. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VII. Gefahrübergang:

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen übernommen wurden.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Sollen die Teile vom Auftraggeber abgeholt werden, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft über.

3. Exportaufträge erfolgen frei Deutscher Grenze, fob Deutscher Seehafen oder fob Flughafen Stuttgart auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Unsere Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.

2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

3. Für die Dauer des erweiterten Eigentumsvorbehalt wird das Rücktrittsrecht nach § 449 Abs. 2 BGB durch die Erfüllung für einzelne Lieferungen auch hinsichtlich dieser Lieferungen nicht eingeschränkt.

4. Soweit wir im Interesse des Auftraggebers Eventualverbindlichkeiten eingehen, beispielsweise beim sogenannten „Scheck-Wechselverfahren“, geht das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber über, wenn wir auch von diesen Verbindlichkeiten freigestellt sind.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

6. Werden die gelieferten Waren mit einer anderen Sache so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt im Verhältnis der Werte der miteinander verbundenen Sachen das Eigentum an dieser neuen Sache, die er insoweit für uns in Verwahrung nimmt.

7. Wird die von uns gelieferte Ware weitergeleitet, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus resultierenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterleitung ohne oder mit Nachbe- und Verarbeitung, allein oder zusammen mit anderen Gegenständen erfolgt. Die Abtretung erfolgt jeweils in Höhe des Anteils, den die von uns gelieferte Ware an der Gesamtforderung hat.

8. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Feuer, etc.) zu versichern. Den Anspruch gegen die Versicherung tritt er für den Fall eines Schadens bereits jetzt an uns ab und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige
Entschädigung verwiesen sind.

9. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist ausgeschlossen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen etc., hat uns der Auftraggeber auf schnellstem Wege Mitteilung zu machen.

10. So lange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Wir sind berechtigt, die Ware jederzeit zu besichtigen. Für den Fall einer Vertragsverletzung des Auftraggebers werden wir von ihm bereits jetzt unwiderruflich ermächtigt, seinen Betrieb zu betreten, alle gelieferten Waren zurückzunehmen und sie nach vorheriger Androhung durch freihändigen Verkauf
zur Anrechnung auf den offenen Nichterfüllungsschaden abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.

11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen um insgesamt mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Wegfall der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug, Vertragsbeendigung:

1. Unsere sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Gefährdung unseres Anspruchs auf Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers ergibt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

2. Zahlungsverzug tritt ein, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung und Fälligkeit unsere Forderung ausgeglichen wird.

3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir ohne weiteren Nachweis berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist davon unabhängig.

4. Werden die Vertragsbeziehungen wegen Zahlungsverzug oder sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen beendet, sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 15% der Auftragssumme als pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

X. Gewährleistung:

1. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung.

2. Bei einem Handelskauf bestimmen sich die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers nach § 377 HGB.

3. Unternehmer die Nichtkaufleute sind, haben offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware zu rügen. Bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Ablieferung nicht offenkundig sind, beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Der Auftraggeber hat die Beweislast, dass die Mängelrüge rechtzeitig nach Entdeckung des Mangels erhoben wurde. 4. Im Falle eines Mangels ist uns zunächst stets mindestens zwei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
5. Alle diejenigen Teile oder Leistungen werden nach Wahl des Auftraggebers unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht (Nacherfüllung), die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

6. Die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung ist nicht bindend, wenn deren Kosten 25 Prozent der anderen Art der Nacherfüllung übersteigen und die andere Art der Nacherfüllung dem Auftraggeber unter Beachtung des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand und der Bedeutung des Mangels ohne erhebliche Nachteile zumutbar ist.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder als unzumutbar abgelehnt, kann der Auftraggeber – ungeachtet eventueller Schadensersatzansprüche nach Ziff. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Auftraggeber nicht verlangen.

9. Bei der Erhebung von Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Dies gilt nur, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge keine Zweifel bestehen können. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

10. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren.

11. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen weder für diese noch die daraus entstehenden Folgen Gewährleistungsansprüche.

12. Bei Verbrauchsgütern bestehen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

13. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sie dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände nachträglich an einen anderen Ort verbracht wurden. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche:

1. Die Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Bedingungen nicht beeinträchtigt.

2. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Für sonstige Schäden haften wir nur

a) uneingeschränkt entsprechend den gesetzlichen Regelungen, wenn wesentliche Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden;

b) beschränkt auf den typischen, schon bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden, wenn

aa) wesentliche Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere leitenden Angestellten leicht fahrlässig oder durch unsere sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden;

bb) sonstige Vertragspflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden.

c) Die Ansprüche nach Ziff. 3 b verjähren, soweit sie nicht vorsätzlich oder arglistig herbeigeführt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung.

d) Die Regelung in Ziff. 3 b und 3 c gilt auch zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit diese unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtübereinkommens wird ausgeschlossen.

2. Soweit nichts Anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen unser Sitz in Urbach.

3. Falls der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen, insbesondere auch Klagen gegen den Auftraggeber das für unseren Sitz in
Urbach örtlich zuständige Gericht vereinbart.

4. Dasselbe gilt gegenüber sonstigen Auftraggebern, soweit sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegen. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.